1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin erstrebt die Einstellung als Polizeibeamtin in den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Mit Wirkung vom 01.03.2013 ernannte der Beklagte die Klägerin zur Polizeimeisteranwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und stellte sie in den Polizeivollzugsdienst ein.
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