I. Der im Jahre 1929 geborene - nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat verstorbene - frühere Beigeladene war seit dem 1. Januar 1966 bei dem Kläger, einem Schausteller, als Arbeitnehmer beschäftigt. Als betriebliche Altersversorgung hatte der Kläger für den Beigeladenen zum 1. Januar 1976 eine Direktversicherung i.S. des §
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