I. Der Kläger ist Zolloberinspektor im Dienste der Beklagten. Anläßlich einer Dienstreise verursachte er mit seinem privaten Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall. Der Schaden am Kraftfahrzeug des Klägers belief sich auf Reparaturkosten von 340 DM. An dem Fremdfahrzeug entstand Totalschaden, den die Kraftfahrzeug haftpflichtversicherung des Klägers übernahm. Eine Aufstellung der Haftpflichtversicherung weist aus, daß dem Kläger aufgrund der dadurch ausgelösten Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt - einen schadenfreien und ununterbrochenen Verlauf des Versicherungsvertrags vorausgesetzt - vom Jahr 1990 bis zum Jahr 2003 eine Beitragsmehrbelastung von insgesamt 486, 60 DM erwächst.
Nachträglich wurde die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs für die Dienstreise genehmigt, und der Vorsteher des Zollfahndungsamtes erklarte den Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs als dienstlich veranlaßt.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|