BVerwG - Urteil vom 24.08.1994 (11 C 57.92) - DRsp Nr. 1995/9557
BVerwG, Urteil vom 24.08.1994 - Aktenzeichen 11 C 57.92
DRsp Nr. 1995/9557
Revisibles Recht wird nicht verletzt durch eine auf Landesstraßenrecht gestützte Gerichtsentscheidung, die eine von einer Gemeinde ausgesprochene Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis für politische Werbung deshalb für rechtswidrig erklärt, weil keine einschlägigen öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde einem privaten Unternehmen das ausschließliche Recht vertraglich eingeräumt hat, auf öffentlichem Grund Werbung zu betreiben.