BVerwG - Urteil vom 18.05.1994 (11 C 49.92) - DRsp Nr. 1995/9355
BVerwG, Urteil vom 18.05.1994 - Aktenzeichen 11 C 49.92
DRsp Nr. 1995/9355
»a. Eine vollziehbare Nachschulungsanordnung (§ 2 a Abs. 2StVG) wird nicht dadurch erfüllt, daß der Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis einer weiteren Klasse (hier: Klasse 3) erwirbt.b. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2 a Abs. 3StVG erlischt die Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen insgesamt, nicht nur die Fahrerlaubnis derjenigen Klasse, in der eine Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde.«