I. VG Sigmaringen vom 20.01.1993 - Az.: VG 5 K 1775/91 - II. VGH Mannheim vom 21.10.1993 - Az.: VGH 5 S 646/93 -,
BVerwG - Urteil vom 14.12.1994 (11 C 4.94) - DRsp Nr. 1996/4074
BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - Aktenzeichen 11 C 4.94
DRsp Nr. 1996/4074
»1. Fachaufsichtliche Weisungen gegenüber einer Gemeinde können von dieser im allgemeinen nicht angefochten werden, weil ihnen das für die Annahme eines Verwaltungsakts notwendige Merkmal der unmittelbaren Außenwirkung fehlt, jedenfalls aber keine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist (wie bisherige Rechtsprechung).2. Eine fachaufsichtliche Weisung im Straßenverkehrsrecht nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StVO kann nach ihrem objektiven Sinngehalt ausnahmsweise dann die für einen Verwaltungsakt erforderliche Gerichtetheit auf Außenwirkung haben, wenn ihre Rechtswirkung unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden materiellen Rechts nicht im staatlichen Innenbereich verbleibt, sondern auf den rechtlich geschützten Bereich der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten übergreift und damit Außenwirkung erzeugt.3. Zur Klagebefugnis der Gemeinde bei Weisungen der höheren Straßenverkehrsbehörde betr. kommunale Entscheidungen zur Einrichtung geschwindigkeitsbeschränkter Zonen nach § 45 Abs. 1 bStVO (im Anschluß an Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 17.93 - DVBl 1994, 1194 [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen]).«