BVerwG - Urteil vom 14.12.1994 (11 C 25.93) - DRsp Nr. 1995/9555
BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - Aktenzeichen 11 C 25.93
DRsp Nr. 1995/9555
1. Die Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone nach § 45 Abs. 1bStVO darf Gesichtspunkte der Sicherheit des Verkehrs i.S.v. § 45 Abs. 1 S. 1 StVO nicht außer acht lassen.2. Der mit der Zonenanordnung verbundene teilweise Verzicht auf die wiederholte Aufstellung von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsprinzip) setzt voraus, daß das Gesamtbild des betreffenden Gebiets dem Kraftfahrer stets das Bewußtsein vermittelt, sein Fahrzeug innerhalb einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone zu steuern ("Zonenbewußtsein").3. Für das "Zonenbewußtsein" ist von Bedeutung, daß die Größe der Zone so festgelegt wird, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung für den Kraftfahrer überschaubar und einsichtig ist, ferner daß die Straßen innerhalb der Zone gleichartige Merkmale aufweisen und die Zone eine erkennbare städtebauliche Einheit bildet.
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