I. Die Beklagte stellte mit Beschluß vom 28. März 1991 den Plan für den Bau eines rd. 3 km langen Streckenabschnitts der Bundesautobahn A 33 fest. Hierfür werden Flächen in Anspruch genommen, die Eigentum des Klägers sind.
Der Kläger wandte sich gegen den Planfeststellungsbeschluß u.a. mit dem Argument, obwohl die Planunterlagen bereits im September 1988 ausgelegt worden seien, habe eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Außerdem habe die Beklagte die Entscheidung über die naturschutzrechtlich gebotenen Ersatzmaßnahmen nicht, wie geschehen, in das noch nicht abgeschlossene Planfeststellungsverfahren für den Anschlußabschnitt der A 33 verlagern dürfen.
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