BVerwG - Beschluß vom 21.01.1994 (11 B 116.93) - DRsp Nr. 1995/3815
BVerwG, Beschluß vom 21.01.1994 - Aktenzeichen 11 B 116.93
DRsp Nr. 1995/3815
Eine Anordnung nach § 15b Abs. 2 Satz 1 StVZO und eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 15b Abs. 1StVZO stehen nicht im Widerspruch zu einem vorangegangenen Fahrverbot und zur Rückgabe des Führerscheins nach Ablauf des Fahrverbots.