BVerwG - Beschluß vom 17.05.1994 (11 B 157/93) - DRsp Nr. 1995/3817
BVerwG, Beschluß vom 17.05.1994 - Aktenzeichen 11 B 157/93
DRsp Nr. 1995/3817
Die Anordnung, ein Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen, ist eine vorbereitende Maßnahme, die der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dient, und kein Verwaltungsakt.
Die Festsetzung einer Gebühr für die Androhung der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis ist von § 6a Abs. 1 und 2StVG nicht gedeckt: VG Hamburg (10 VG 4120/91) DAR 1993, 404.