OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 2355/93
VG Köln, vom 06.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 238/92
BVerwG - Beschluß vom 04.10.1994 (4 B 175.94) - DRsp Nr. 1995/579
BVerwG, Beschluß vom 04.10.1994 - Aktenzeichen 4 B 175.94
DRsp Nr. 1995/579
»Landesrecht darf ohne Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1GG die Bauaufsichtsbehörde berechtigen, die Eintragung einer Baulasterklärung (§ 78BauO NW) im Baulastenverzeichnis und damit deren Wirksamwerden abzulehnen, wenn die Baulast (hier: für eine Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, § 4 Abs. 1 Nr. 1BauO NW) als öffentlich-rechtliche Sicherung funktionslos wäre, weil eine Bebauung des Grundstücks aus anderen Gründen (hier: nach § 35 Abs. 2BauGB unzulässig, nach § 35 Abs. 1BauGB nicht anstehend) nicht in Betracht kommt.«