BVerwG - Beschluß vom 01.02.1979 (7 B 2.79) - DRsp Nr. 1994/6744
BVerwG, Beschluß vom 01.02.1979 - Aktenzeichen 7 B 2.79
DRsp Nr. 1994/6744
Die in § 4 Abs. 3StVG festgelegte Bindungswirkung für die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis tritt auch dann nicht ein, wenn ein Strafbefehl zwar nicht gänzlich zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis schweigt, aber seine schriftlichen Gründe nicht ergeben, daß der Strafrichter über die von ihm abgeurteilte Verfehlung hinaus noch weitere Verkehrsverfehlungen und damit denselben Sachverhalt berücksichtigt hat, wie er der Behörde vorliegt.