Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Kläger begehrt eine Ausnahme von der Helmpflicht beim Führen eines Kraftrades.
Der Kläger gehört seit dem Jahre 2005 der Sikh-Religion an. Am 18.07.2013 beantragte er bei der Beklagten eine Ausnahme von der Pflicht, beim Motorradfahren einen Schutzhelm zu tragen. Hierzu gab er religiöse Gründe an, da er als Sikh Träger eines Turbans sei.
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