I. Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines am 6. Dezember 1988 erlittenen Verkehrsunfalls zustehen.
Der Kläger zu 2 betrieb in Q ein Unternehmen zur Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren. In seiner Eigenschaft als Unternehmer war er bei der Beklagten versichert. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 1, war in dem Unternehmen als Prokuristin versicherungspflichtig beschäftigt.
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