I.
Der Kläger, ein in Köln ansässiger e.V., betreibt u.a. den Transport von Blutkonserven mit speziell dafür ausgerüsteten Fahrzeugen. Er beabsichtigt, diese Tätigkeit auf Bereiche des Bundeslandes Rheinland-Pfalz auszudehnen. Hierzu hat er in einer rheinland-pfälzischen Stadt eine Niederlassung gegründet und im März 1999 unter Hinweis auf ihm für Kölner Fahrzeuge erteilte Blaulicht-Berechtigungen beantragt, ihm eine Ausnahmegenehmigung zum Führen eines blauen Rundumlichts für ein noch anzuschaffendes Fahrzeug für Bluttransporte zu erteilen.
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