Zuständig ist das Landgericht Braunschweig.
I.
Die Klägerin verfolgt als Alleinerbin gegen die Beklagte Ansprüche ihres verstorbenen Ehemannes aus einem Kreditschutzbrief (KSB), erworben zur Absicherung der Darlehensverbindlichkeit eines finanzierten Fahrzeugkaufs, insbesondere im Todesfall. Unter Hinweis auf §
Das Landgericht räumte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ein. Diese hielt an ihrer Auffassung zur Zuständigkeit des Landgerichts Stendal fest, beantragte aber gleichwohl hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Braunschweig. Dem trat die Beklagte entgegen und meinte, das Landgericht Braunschweig sei nicht zuständig.
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