BGH - Urteil vom 26.06.1980 (4 StR 129/80) - DRsp Nr. 1994/5134
BGH, Urteil vom 26.06.1980 - Aktenzeichen 4 StR 129/80
DRsp Nr. 1994/5134
1. Als Beihilfe kommt neben der physischen auch die psychische Unterstützung der Haupttat in Betracht. Dabei genügt es, daß der Haupttäter in seinem schon vorhandenen Tatentschluß bestärkt worden ist. 2. Für die Anwendbarkeit des § 142StGB genügt es, wenn der Unfall mit dem Straßenverkehr in unmittelbarem Zusammenhang steht. 3. Wer Beihilfe zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr geleistet hat, der zu dem Unfall führte, und sich mit dem Haupttäter unter Verstoß gegen § 142 Abs. 1StGB vom Unfallort entfernt, ist Mittäter.