Nicht zu folgen vermag der Senat dem Berufungsgericht [OLG Oldenburg] insoweit, als es dem Kl. auch den Nutzungsausfall von täglich 9 DM für 16 Tage zubilligt, nämlich für den Zeitraum, den nach dem Gutachten des Sachverständigen die Reparatur in Anspruch genommen haben würde. Tatsächlich hat der Kl. bzw. sein Vater nur 4 Tage einen Kraftwagen entbehrt. Dann aber kann auch nur dieser tatsächliche Ausfall zugrunde gelegt werden.
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