BGH - Urteil vom 16.01.1992 (4 StR 509/91) - DRsp Nr. 1994/3966
BGH, Urteil vom 16.01.1992 - Aktenzeichen 4 StR 509/91
DRsp Nr. 1994/3966
1. Eine Anwendung des § 315 bStGB scheidet aus, wenn bei einem absichtlich herbeigeführten Unfall lediglich die Tatteilnehmer und ihre Sachen gefährdet worden sind.2. Der Betrug kann vollendet sein, wenn durch den Erlaß eines noch nicht rechtskräftigen, aber vorläufig vollstreckbaren Urteils zumindest eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eintritt.