BGH - Urteil vom 11.09.1975 (4 StR 409/75) - DRsp Nr. 1994/5501
BGH, Urteil vom 11.09.1975 - Aktenzeichen 4 StR 409/75
DRsp Nr. 1994/5501
Allerdings ist es möglich, daß einem Kraftfahrer ein noch so großes Fahrversagen auch dann unterlaufen wäre, wenn er keinen oder nur unerhebliche Mengen Alkohol genossen hätte. Solche theoretischen Zweifel an der Schuld allein darf der Tatrichter indessen nicht berücksichtigen (0,7 bis 1,2 o/oo).