Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung in acht Fällen und versuchter sexueller Nötigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision "die Nichtbeachtung von § 338 Ziffer 7 in Verbindung mit § 275 S. 2 - 4, StPO ". Im einzelnen trägt sie hierzu nur vor, daß "die Frist von fünf Wochen zur Absetzung des Urteils nicht eingehalten" sei. Dieses Vorbringen entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|