Die Klägerin macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO offenkundig unrichtig angewandt und dadurch das Recht auf Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.
Das Berufungsgericht hat die Klage auf Erstattung von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall aufgrund der bei der Beklagten genommenen Kfz-Kaskoversicherung abgewiesen, weil die Versicherungsnehmerin das Fahrzeug unter Verstoß gegen ihre Obliegenheit aus §
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