I. Das Landgericht Braunschweig hat durch das Urteil vom 19. Februar 1965 auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgericht Braunschweig vom 14. Oktober 1964, durch das er wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, aufgehoben und ihn freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision des Nebenklägers R., mit der dieser die Verletzung des sachlichen Rechts rügt.
Dem Urteil des Landgerichts liegen folgende Feststellungen zugrunde:
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