BGH - Beschluß vom 20.03.1996
5 StR 69/96
Normen:
StGB § 52, § 242 ; StVG § 21 ;

BGH - Beschluß vom 20.03.1996 (5 StR 69/96) - DRsp Nr. 1996/21186

BGH, Beschluß vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 5 StR 69/96

DRsp Nr. 1996/21186

Wird die Beute eines Diebstahls mit einem Pkw abtransportiert, wobei der Täter ohne Fahrerlaubnis fährt, stehen der Diebstahl und § 21 StVG in Tateinheit.

Normenkette:

StGB § 52, § 242 ; StVG § 21 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Einbruchsdiebstahl im Fall II C 1 der Urteilsgründe und das sich unmittelbar anschließende Verkehrsdelikt (Fall II C 2), bei dem der Angeklagte mit einem nicht pflichtversicherten PKW die Beute abtransportierte, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, in Tateinheit zueinander stehen. Denn angesichts des Umfangs der Tatbeute aus dem Einbruchsdiebstahl wurde diese erst durch den Abtransport mit dem Pkw gesichert (vgl. BGHR StGB 242 I Konkurrenzen 1). Dies führt insoweit zur Änderung des Schuldspruchs. Die wegen des Verkehrsdelikts verhängte Einzelstrafe von vier Monaten entfällt. Dagegen kann die wegen des Diebstahls ausgeworfene Freiheitsstrafe bestehenbleiben. Es ist auszuschließen, daß bei zutreffender Würdigung der Konkurrenzen eine dem Angeklagten günstigere Strafe verhängt worden wäre.