BGH - Beschluß vom 18.04.1996
4 StR 110/96
Normen:
StGB § 316a;
Fundstellen:
NStZ 1996, 389
StV 1997, 358
Vorinstanzen:
LG Halle,

BGH - Beschluß vom 18.04.1996 (4 StR 110/96) - DRsp Nr. 1996/21127

BGH, Beschluß vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 4 StR 110/96

DRsp Nr. 1996/21127

Wird einem Kraftfahrer das Fahrzeug nach dem Anhalten weggenommen, liegt ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs nicht vor.

Normenkette:

StGB § 316a;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Dagegen kann die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer keinen Bestand haben.