Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Dagegen kann die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer keinen Bestand haben.
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