BGH - Beschluß vom 15.05.1996
1 StR 197/96
Normen:
StGB § 55, § 69, § 69a;
Fundstellen:
NStZ 1996, 433
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

BGH - Beschluß vom 15.05.1996 (1 StR 197/96) - DRsp Nr. 1996/21043

BGH, Beschluß vom 15.05.1996 - Aktenzeichen 1 StR 197/96

DRsp Nr. 1996/21043

Ist bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen, in dem u.a. eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB verhängt wurde, ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechtzuerhalten, wenn die angeordnete Sperrfrist schon abgelaufen ist.

Normenkette:

StGB § 55, § 69, § 69a;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Anordnung der Aufrechterhaltung der Maßregel der Sicherung und Besserung aus dem einbezogenen Urteil vom 22.6.1994 (§ 55 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) ist jedoch aufzuheben. Der Tatrichter hat in den Urteilsgründen die Maßregel der Sicherung und Besserung rechtsfehlerhaft nicht bezeichnet. Dies war aber unerläßlich, da nur dann überprüft werden kann, ob der Tatrichter ohne Rechtsfehler davon ausgegangen ist, daß die Maßregel der Sicherung und Besserungg im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos geworden ist.