I. Der Betroffene ist am 29. Mai 1973 mit seinem Personenkraftwagen auf der B.-Allee in H. trotz beiderseits der Fahrbahn aufgestellter Überholverbotszeichen 276 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) an einer vor einer Rotlicht zeigenden Ampel wartenden Fahrzeugschlange links vorbeigefahren. Das Amtsgericht H. hat deshalb gegen ihn wegen vorsätzlichen verkehrswidrigen Überholens nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 49 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt.
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