I. Auf den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid über 100,-- DM ließ das Amtsgericht gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 OWiG den Betroffenen durch den ersuchten Richter vernehmen. Der Betroffene erklärte, er mache zum Schuldvorwurf keine Angaben. Daraufhin ordnete das Amtsgericht das persönliche Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung an und verwarf denn den Einspruch, weil der Betroffene unentschuldigt ferngeblieben war. Nachdem der Betroffene auch vor dem ersuchten Richter zum Schuldvorwurf keine Angaben gemacht hatte, habe die Frage, ob der Betroffene zum Tatzeitpunkt das auf ihn zugelassene Tatfahrzeug gefahren habe, nur an Hand eines Vergleichs mit den bei den Akten befindlichen Lichtbildern oder durch Gegenüberstellung mit zwei Polizeibeamten als Zeugen geklärt werden können.
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