I. 1. Das Amtsgericht M. hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße verurteilt. Es hat festgestellt: Der Betroffene habe auf der Bundesautobahn mit seinem Pkw eine von der Polizei eingerichtete, etwa 150 m lange Meßstrecke mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 114,9 km/h durchfahren und den erforderlichen Sicherheitsabstand von 21 m zu einem vor ihm fahrenden Pkw nicht eingehalten. Er sei auf einer von zwei Polizeibeamten beobachteten Wegstrecke von wenigstens 300 m in gleichbleibendem Abstand von 20 m zu dem vor ihm befindlichen Pkw gefahren. Dieser Abstand sie mit einer Traffipax-Anlage von einer Brücke am Ende der Meßstrecke, entsprechend den Richtlinien des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1975 (IV C 5 - 6217), zur Überzeugung des Tatrichters zuverlässig festgestellt worden.
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