BGH - Beschluß vom 07.05.1996
4 StR 185/96
Normen:
StGB § 316a;
Fundstellen:
NStZ 1996, 435
NZV 1997, 236
StV 1997, 356
Vorinstanzen:
LG Münster,

BGH - Beschluß vom 07.05.1996 (4 StR 185/96) - DRsp Nr. 1996/23603

BGH, Beschluß vom 07.05.1996 - Aktenzeichen 4 StR 185/96

DRsp Nr. 1996/23603

Ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs liegt regelmäßig nicht vor, wenn der Angriff erst im ruhenden Verkehr stattfindet.

Normenkette:

StGB § 316a;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Entführung gegen den Willen der Entführten, schweren Raubes und räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB sowie die Einziehung des Pkw Ford Scorpio des Angeklagten angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten auch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) verurteilt hat.