I. Der Betroffene befuhr mit seinem Pkw die Bundesautobahn und beabsichtigte, diese an der nächsten Ausfahrt zu verlassen. Als er sich auf dem rechten Fahrstreifen der Ausfahrt näherte, geriet er in einen Stau. Daraufhin lenkte er - wie vor ihm schon andere Verkehrsteilnehmer - etwa 700 m vor der Ausfahrt sein Fahrzeug ebenfalls über die für ihn erkennbare Fahrbahnbegrenzung (durchgezogene weiße Linie - Zeichen 295 -) nach rechts auf die Standspur, um schneller an die Ausfahrt zu gelangen. Auf der Standspur fuhr er etwa 100 bis 200 m rechts an den auf dem Fahrstreifen im Stau haltenden Fahrzeugen vorbei, bis er von Polizeibeamten angewiesen wurde, sich wieder auf dem rechten Fahrstreifen einzuordnen.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "verbotswidrigen Überholens - Ordnungswidrigkeit nach § 5, § 49 StVO, § 24 StVG " eine Geldbuße von 120,--DM festgesetzt.
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