Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Diebstahls in achtundzwanzig Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung, Betruges in vier Fällen, Gefährdung des Straßenverkehrs sowie gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt; daneben hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von drei Jahren festgesetzt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall II. 20. drang der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen gemeinsam mit einem Mittäter in ein Firmengebäude ein; dort nahmen sie Briefe an sich; sie flüchteten, als ein Personenkraftwagen vorfuhr.
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