Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Entführung, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort" zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von zwei Jahren verhängt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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