Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag vom 04.04.2017 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in B gewährt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe zu Unrecht verweigert, denn seine beabsichtigte Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 ZPO.
1. Das Landgericht verneint einen Anspruch des Antragstellers auf Auszahlung der vereinbarten Versicherungsleistung für den nach seiner Behauptung erlittenen Schlaganfall unter Hinweis auf § 3 A. 1 der Versicherungsbedingungen für die vereinbarte "Schwere Krankeiten Vorsorge" in Verbindung mit der Anlage 1 zu diesen Versicherungsbedingungen. In Ziff. 2 der Anlage 1 heißt es u.a.:
" Schlaganfall
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