VG Freiburg, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 320/09
Bewertung einer Entziehung der Fahrerlaubnis i.S.d. § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV als strafgerichtliche Entziehung gem. § 69 StGB; Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 10 S 452/10
DRsp Nr. 2012/16125
Bewertung einer Entziehung der Fahrerlaubnis i.S.d. § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV als strafgerichtliche Entziehung gem. § 69StGB; Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV
1. Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ist auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69StGB.2. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV setzt im Sinne einer Tatbestandswirkung nur eine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis aus einem der Sachgründe der Buchstaben a bis c voraus. Bei Anknüpfung an Buchstabe a genügt insoweit die Feststellung, dass die frühere (verwaltungsbehördliche oder strafgerichtliche) Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt ist; einer (ggf. erneuten) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Gutachtensanordnung nach Buchstabe a bedarf es nicht.3. Eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV kommt auch dann in Betracht, wenn der Schwellenwert nach Buchstabe c von 1,6 Promille bei der Trunkenheitsfahrt selbst noch knapp unterschritten, jedoch infolge desselben Alkoholkonsums kurz danach erreicht wird.
Tenor
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