BGH - Urteil vom 21.02.1996
IV ZR 351/94
Normen:
VVG § 49 ; AKB § 12 Abs. 1 Ib;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 983
ZfS 1996, 339

Beweiswürdigung im Rahmen der Inanspruchnahme des Fahrzeugversicherers wegen eines Kfz-Diebstahls

BGH, Urteil vom 21.02.1996 - Aktenzeichen IV ZR 351/94

DRsp Nr. 1997/1595

Beweiswürdigung im Rahmen der Inanspruchnahme des Fahrzeugversicherers wegen eines Kfz-Diebstahls

1. Bestehen gegen die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers Bedenken, so kann die Würdigung der vom Versicherungsnehmer beigebrachten Zeugenaussagen, durch die das äußere Bild einer versicherten Entwendung des Fahrzeugs bewiesen werden soll, sich nicht auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen beschränken, wenn feststeht, daß die von den Zeugen bekundeten Indiztatsachen nicht auf eigenem Wissen der Zeugen, sondern auf einer Mitteilung des Versicherungsnehmers beruhen. 2. Hat der Versicherungsnehmer die im Verlust eines Fahrzeugschlüssels und des Fahrzeugscheines liegende Gefahrerhöhung nicht unverzüglich dem Versicherer angezeigt, so kommt es auf die Beweislast des Versicherungsnehmers für die fehlende Ursächlichkeit der Gefahrerhöhung nicht an, wenn der Tatrichter es für sicher hält, daß der abhanden gekommene Schlüssel nicht für die Entwendung benutzt worden ist.

Normenkette:

VVG § 49 ; AKB § 12 Abs. 1 Ib;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht der Beklagten aus einer Kaskoversicherung für einen Pkw Porsche 911 Carrera 4 Cabrio.