I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch wegen einer von ihm als Unfall dargestellten Auffahrkollision, die sich am 28.09.2003 kurz vor 22.00 Uhr an der Einmündung der N-Straße in die B ... in B außerhalb geschlossener Ortschaft ereignet hat. Der Beklagte zu 1) fuhr mit einem bei der Beklagten zu 2) angemieteten Pkw Audi auf den Pkw BMW Z 3 Coupé des Klägers auf.
Als Haftpflichtversicherer des Mietfahrzeugs lehnte die Beklagte zu 3) die Schadensregulierung mit der Begründung ab, die Auffahrkollision sei vom Beklagten zu 1) im Einverständnis mit dem Kläger - seinem Onkel - absichtlich herbeigeführt worden; außerdem seien die Schäden nicht kompatibel.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst 11.411,35 Euro nebst Zinsen geltend gemacht. Nach mündlicher Verhandlung hat er in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von 858,57 Euro die Klagerücknahme erklärt. Die Beklagten haben dem nicht zugestimmt und die Abweisung der gesamten Klage beantragt.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|