Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammern Pforzheim vom 09. Oktober 2020 (171 Ns 86 Js 4777119) werden auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die den Angeklagten und ihren Verteidigern Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat, einstimmig als unbegründet verworfen.
2.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zutragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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