Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Februar 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal - Geschäfts-Nr.:
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
Die Klägerin - im Berufungsrechtszug klargestellt: als Fahrzeugeigentümerin - verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 16. März 2012 gegen 14.25 Uhr, dessen Ablauf im Wesentlichen aus der informationshalber beigezogenen Bußgeldakte der Staatsanwaltschaft Stendal mit der Geschäfts-Nr.
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