Beweismaßstab für haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität für einen UnfallschadenPsychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des UnfallgeschehensSpezielle Schadensanfälligkeit des Geschädigten
SchlHOLG, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 7 U 74/13
DRsp Nr. 2019/13388
Beweismaßstab für haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität für einen UnfallschadenPsychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des UnfallgeschehensSpezielle Schadensanfälligkeit des Geschädigten
1. Für den Beweis der haftungsbegründenden Kausalität des Unfalls für den Primärschaden gilt der Maßstab des § 286ZPO. Für die Ursächlichkeit zwischen feststehender Primärverletzung und der Weiterentwicklung oder dem Umfang des Schadens (haftungsausfüllende Kausalität) gilt hingegen § 287ZPO mit der Folge, dass hierfür der Beweis einer überwiegenden oder erheblichen Wahrscheinlichkeit genügt.
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