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2002
Sonstige
Sonstige
AG
AG Potsdam
AG Potsdam - Urteil vom 12.09.2002
30 C 122/02
Normen:
BGB
§
476
(n.F.) ;
Fundstellen:
DAR 2003, 179
DRsp I(130)538d
ZGS 2003, 120
Beweislastumkehr nach § 476 BGB n.F.
AG Potsdam,
Urteil
vom 12.09.2002
- Aktenzeichen 30 C 122/02
DRsp Nr. 2003/16920
Beweislastumkehr nach §
476
BGB
n.F.
Beweislastumkehr nach §
476
BGB
n.F. im Falle eines Gebrauchtwagens mit technischem Defekt.
Normenkette:
BGB
§
476
(n.F.) ;
Fundstellen
DAR 2003, 179
DRsp I(130)538d
ZGS 2003, 120
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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