Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. April 2009 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster (
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert die Beklagte mit mehr als 20.000,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Beweislast bezüglich der vollständigen Ablieferung des Transportgutes nach Art. 30 CMR.
I.
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