LG Verden, vom 15.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 414/86
Beweisgebühr für eine Maßnahme nach § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO
OLG Celle, Beschluß vom 01.06.1987 - Aktenzeichen 8 W 315/87
DRsp Nr. 1994/8415
Beweisgebühr für eine Maßnahme nach § 273 Abs. 2 Nr. 4ZPO
Eine Maßnahme nach § 273 Abs. 2 Nr. 4ZPO löst auch dann keine Beweisgebühr aus, wenn einem Zeugen das voraussichtliche Beweisthema mitgeteilt wird und die Parteien hiervon gemäß § 273 Abs. 4ZPO Kenntnis erhalten.
Mit seiner gemäß §§ 21, 11RPflG als sofortige Beschwerde geltenden zulässigen Kostenerinnerung beanstandet der Beklagte ohne Erfolg, daß im angefochtenen Beschluß die von seinen Prozeßbevollmächtigten angemeldete Beweisgebühr nicht ausgeglichen worden ist, was im Hinblick auf die Kostenquote des Prozeßvergleichs zu einer Verminderung des Erstattungsbetrages um 2/3 von 842,46 DM = 561,64 DM geführt hat.
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