I.
Streitig ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gem. §
Die verheirateten Kläger wurden für das Streitjahr 1999 antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Der Kläger erzielte als Angestellter der Firma ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der ESt-Erklärung 1999 machte er als Werbungskosten u. a. Pkw-Unfallkosten i.H.v. 8.321 DM geltend. Hierzu wurden folgende Angaben gemacht:
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