Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.02.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um betriebliche Altersversorgung.
Der am 1952 geborene Kläger war seit dem 01.01.1983 bei D . K -D B aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrags als Laborarzt beschäftigt. Der Arbeitgeber erteilte dem Kläger ausweislich Versorgungsbescheinigung vom 31.03.1992 u.a. eine Versorgungszusage über die Versorgungskasse für Ärzte und Apotheker e.V. über eine Versorgungsleistung nach der Leistungsklasse VAA I in Höhe von 100 TD DM bei Vollendung des 65. Lebensjahres, wobei die Auszahlung in Höhe von je 20 TD DM in Jahresschritten beginnend mit dem Jahr 2017 erfolgen sollte. Der Beginn der Versorgungszusage ist auf den 01.12.1990 datiert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Versorgungszusage vom 31.03.1992 nebst beigefügten Allgemeinen Richtlinien wird auf Bl. 4 f. d. A. verwiesen.
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