BayObLG - Beschluss vom 15.05.2024
101 AR 9/24 e
Normen:
ZPO § 12; ZPO § 36 Abs. 2; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LugÜ Art. 9 Abs. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 939/23

Bestimmen der internationalen Zuständigkeit für eine Klage eines Geschädigten auf Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Slowenien gegen eine in der Schweiz ansässige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

BayObLG, Beschluss vom 15.05.2024 - Aktenzeichen 101 AR 9/24 e

DRsp Nr. 2024/7197

Bestimmen der internationalen Zuständigkeit für eine Klage eines Geschädigten auf Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Slowenien gegen eine in der Schweiz ansässige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Die internationale Zuständigkeit für eine Klage gegen eine in der Schweiz ansässige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, mit der ein in Deutschland wohnhafter Unfallgeschädigter Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fordert, richtet sich unbeschadet des Umstands, dass die Klage im Inland unter der Adresse der als "Direktion für Deutschland" bezeichneten Organisationseinheit zugestellt werden kann, nach dem Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ).

Tenor

Als für den Rechtsstreit (örtlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht Passau bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 12; ZPO § 36 Abs. 2; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LugÜ Art. 9 Abs. 1 Buchst. b);

Gründe

I.

Der im Bezirk des Landgerichts Passau wohnhafte Antragsteller verlangt mit seiner bei diesem Gericht erhobenen Klage von den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 27. September 2023 in Slowenien zugetragen hat.