Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragssteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L. Die ihm am 13. November 2015 in den USA erteilte Fahrerlaubnis wurde am 7. November 2018 in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben.
Mit Schreiben vom 6. März 2020 ermahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen Erreichens von vier Punkten im Fahreignungsregister. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 verwarnte sie ihn wegen Erreichens von sechs Punkten. Die Schreiben wurden jeweils laut Postzustellungsurkunde in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass für den Antragsteller nunmehr acht Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien. Daraufhin hörte ihn die Antragsgegnerin mit Schreiben vom selben Tag, das an seine gemeldete Wohnanschrift gerichtet war, zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.
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