Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. November 2019 wird
a)die Verfolgung auf die Vorwürfe des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Sachbeschädigung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort beschränkt;
b)das vorgenannte Urteil
aa) bb) 2. 3.
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