Beschädigung eines nicht vollkaskoversicherten, zum Verkauf stehenden Fahrzeugs bei einer Probefahrt
BGH, Urteil vom 08.01.1986 - Aktenzeichen VIII ZR 8/85
DRsp Nr. 1994/4373
Beschädigung eines nicht vollkaskoversicherten, zum Verkauf stehenden Fahrzeugs bei einer Probefahrt
»Übernimmt ein Kraftfahrzeughändler den Auftrag, den Verkauf des Gebrauchtwagens eines Neuwagenkunden zu vermitteln und gibt er bei Abschluß des Vermittlungsvertrages zur Frage der Versicherung des Kraftwagens für Probefahrten keine Erklärung ab, so darf der Eigentümer des nicht Vollkasko versicherten Gebrauchtwagens die Annahme des Auftrages dahin verstehen, der Händler werde für eine Fahrzeugversicherung sorgen. Unterläßt der Händler dies, muß er den Eigentümer im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs durch einen vom probefahrenden Kaufinteressenten verschuldeten Unfall wegen positiver Vertragsverletzung so stellen, als hätte er eine Vollkaskoversicherung für das in seine Obhut genommene Fahrzeug abgeschlossen.«