Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II - 2. Zivilkammer - vom 21. Januar 2014 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 23. November 2012 geändert und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 661,20 € nebst einem Säumniszuschlag von 9,92 € sowie 2,50 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 86% und der Beklagte 14%.
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